Arbeitszeitgesetz 2026: Was im Entwurf steht
Kurz gesagt: Das Bundesarbeitsministerium hat im Juni 2026 einen Entwurf für ein neues Arbeitszeitgesetz vorgelegt. Kern ist die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch und noch am selben Tag zu erfassen. Beschlossen ist nichts, das Ministerium nennt das Papier selbst eine Arbeitsfassung. Trotzdem lohnt sich ein Blick, denn die Richtung ist klar und die Fristen sind großzügiger, als viele denken.
Was sich gegenüber heute ändern würde
Die Pflicht zur Zeiterfassung gibt es bereits, seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022. Was bisher fehlt, ist die Antwort auf die Frage, wie erfasst werden muss. Papier, Excel und App sind heute gleichermaßen zulässig, solange Beginn, Ende und Dauer vollständig dokumentiert sind. Wie das im Alltag aussieht, haben wir im Artikel Zeiterfassungspflicht: Was seit 2022 wirklich gilt beschrieben.
Der Entwurf würde genau diese Lücke schließen. Vier Punkte sind für kleine Betriebe entscheidend.
Die Erfassung soll elektronisch erfolgen. Ein handschriftlicher Zettel, der freitags eingesammelt wird, würde für die meisten Betriebe nicht mehr genügen.
Sie soll am Tag der Arbeitsleistung passieren. Das ist die Regel, an der Monatsend-Sammlungen scheitern, und sie ist strenger als die heutige Sieben-Tage-Frist aus dem Mindestlohngesetz.
Mitarbeiter dürfen weiterhin selbst eintragen. Die Verantwortung, dass es vollständig und richtig passiert, bleibt beim Betrieb. Stichproben und eine kurze Anleitung gehören also dazu.
Mitarbeiter bekämen einen Anspruch darauf, ihre eigenen Aufzeichnungen einzusehen und eine Kopie zu erhalten. Wer die Zeiten in einer Tabelle im Büro führt, hat damit regelmäßig Mehraufwand. Wer ein System nutzt, in dem jeder seinen eigenen Stand sieht, hat die Anfrage schon beantwortet, bevor sie gestellt wird.
Dazu kommen Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren in deutscher Sprache und im Inland, ein erweiterter Bußgeldkatalog mit bis zu 30.000 Euro bei fehlenden oder unvollständigen Aufzeichnungen, und kürzere Ausgleichszeiträume für Arbeitszeitkonten, von sechs auf vier Monate. Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, entbindet aber nicht von der Erfassung.
Die Fristen: Wer wann umstellen müsste
Der Entwurf staffelt die Umstellung nach Betriebsgröße, jeweils gerechnet ab dem Tag, an dem das Gesetz in Kraft tritt.
| Betriebsgröße | Frist für die elektronische Erfassung |
|---|---|
| ab 250 Mitarbeiter | ein Jahr |
| unter 250 Mitarbeiter | zwei Jahre |
| unter 50 Mitarbeiter | fünf Jahre |
| bis 10 Mitarbeiter | dauerhaft ausgenommen, Papier bleibt erlaubt |
Für einen Handwerksbetrieb mit 15 Leuten oder ein Ingenieurbüro mit 30 heißt das: fünf Jahre Zeit ab Inkrafttreten, und das Gesetz ist noch nicht einmal beschlossen. Panik ist also der falsche Modus. Der Entwurf ist eher eine Ansage, in welche Richtung es geht, als ein Termin, den Sie sich in den Kalender schreiben müssen.
Die Ausnahme bis zehn Mitarbeiter, und warum sie trügt
Auf den ersten Blick ist die Ausnahme eine Erleichterung: Wer höchstens zehn Leute beschäftigt, dürfte dauerhaft auf Papier bleiben. Auf den zweiten Blick ändert sie an den eigentlichen Pflichten wenig. Die Aufzeichnung selbst bleibt Pflicht, taggenau, mit Beginn, Ende und Dauer. Für Baugewerbe und Minijobber gilt weiterhin die Sieben-Tage-Frist aus dem Mindestlohngesetz, und bei einer Zollprüfung will der Prüfer die Zeiten des Tages sehen, nicht die Zusage, dass sie am Wochenende nachgetragen werden.
Dazu kommt eine praktische Frage: Der elfte Mitarbeiter kommt selten angekündigt. Ein Betrieb, der auf Papier eingerichtet ist und wächst, steht dann vor der Umstellung, während gleichzeitig mehr Arbeit da ist als je zuvor. Die Ausnahme ist also eher ein Aufschub als eine Befreiung.
Was schon heute gilt, unabhängig vom Entwurf
Drei Dinge sind bereits Pflicht und werden es auch bleiben, egal wie das Gesetz am Ende aussieht.
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen erfasst werden, in jedem Betrieb, für Vollzeit, Teilzeit und Minijob.
Im Baugewerbe und bei Minijobbern müssen die Zeiten spätestens sieben Tage nach der Leistung aufgezeichnet sein.
Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren, als Teil der Lohnunterlagen empfiehlt sich länger.
Wer diese drei Punkte heute sauber erfüllt, ist für den Entwurf bereits gut aufgestellt. Wer sie mit Zetteln und einer Excel-Tabelle erfüllt, sollte ehrlich prüfen, ob das noch trägt. Woran Stundenzettel in der Praxis scheitern, steht im Artikel Stundenzettel in Excel: was reicht, wo es kippt.
Was Sie jetzt sinnvoll tun können
Der Entwurf verlangt eine elektronische Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer, mehr nicht. Ein großes System mit Terminals, Schichtplanung und Lohnabrechnung, das Sie nie brauchen, müssen Sie deshalb nicht einkaufen. Was sich dagegen lohnt: die Erfassung dorthin zu verlegen, wo die Arbeit passiert, und zwar am selben Tag. Für einen Handwerksbetrieb heißt das: Der Monteur trägt Start- und Endzeit am Handy ein, bevor er vom Hof fährt, und das Büro sieht die Stunden sofort. Für ein Ingenieurbüro mit Projektabrechnung heißt es: Jede Zeit wird beim Eintragen dem Projekt zugeordnet, nicht nachträglich sortiert. Beides erfüllt die Anforderungen des Entwurfs nebenbei, weil elektronisch, taggenau und für den Mitarbeiter jederzeit einsehbar.
Wenn Sie es ausprobieren möchten, ohne ein Projekt daraus zu machen: Die Bamsenet Zeiterfassung kostet ab 19 Euro im Monat und lässt sich 60 Tage kostenlos mit dem ganzen Team testen, ohne Kreditkarte.
Häufige Fragen aus der Praxis
Ist die elektronische Zeiterfassung schon Pflicht?
Nein, Stand September 2026 nicht. Es gibt einen Referentenentwurf des Arbeitsministeriums vom Juni 2026, aber kein beschlossenes Gesetz. Pflicht ist seit 2022 die Erfassung selbst, die Form ist bisher frei.
Ab wann müsste mein Betrieb umstellen?
Nach dem Entwurf gerechnet ab Inkrafttreten: ein Jahr ab 250 Mitarbeitern, zwei Jahre unter 250, fünf Jahre unter 50. Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern wären dauerhaft von der elektronischen Form ausgenommen. Da das Gesetz noch nicht beschlossen ist, gibt es aktuell kein festes Datum.
Reicht eine App, oder brauche ich ein Terminal?
Der Entwurf verlangt eine elektronische Aufzeichnung, nicht eine bestimmte Technik. Eine App, in der Mitarbeiter Beginn und Ende eintragen, erfüllt das genauso wie ein Terminal am Eingang. Für Betriebe mit wechselnden Einsatzorten ist die App meist der praktischere Weg.
Dürfen Mitarbeiter ihre Zeiten weiterhin selbst eintragen?
Ja, der Entwurf sieht die Delegation ausdrücklich vor. Die Verantwortung für vollständige und richtige Aufzeichnungen bleibt beim Arbeitgeber, deshalb gehören Stichproben und ein Protokoll dazu.
Was passiert, wenn der Entwurf verändert wird?
Damit ist zu rechnen, die Kritik aus Verbänden ist deutlich. Wahrscheinlich bleiben die Grundzüge, also elektronisch, taggenau, gestaffelte Fristen. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald es einen beschlossenen Stand gibt.
Wer heute mit Zetteln arbeitet, hat Zeit, aber keinen Grund zu warten. Der einfachste Einstieg ist, ein laufendes Projekt oder eine Kolonne zwei Wochen lang taggenau erfassen zu lassen und dann zu vergleichen. 60 Tage kostenlos testen, mit vollem Funktionsumfang und ohne Zahlungsdaten.