Zeiten abends eintragen statt stempeln: Geht das?

Kurz gesagt: Ja. Kein Gesetz verlangt heute, dass Mitarbeiter in Echtzeit ein- und ausstempeln. Pflicht ist, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit verlässlich festzuhalten, und diese Aufgabe darf der Betrieb an seine Mitarbeiter übertragen. Wer seine Zeiten abends für den ganzen Tag einträgt, erfüllt das nach heutigem Stand. Auch der aktuelle Entwurf für ein neues Arbeitszeitgesetz verlangt nur, dass am Tag der Arbeitsleistung eingetragen wird.

Was heute gilt

Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 müssen Arbeitgeber ein System einrichten, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden. Und das System muss tatsächlich genutzt werden. Der Europäische Gerichtshof hatte schon 2019 verlangt, dass es objektiv, verlässlich und zugänglich ist.

Wie genau erfasst wird, ist bisher nicht vorgeschrieben. Papier, Excel und App sind gleichermaßen zulässig. Das Gericht hält es auch ausdrücklich für möglich, die Aufzeichnung selbst an die Mitarbeiter zu übertragen. Verantwortlich für das System bleibt der Arbeitgeber.

Zu welchem Zeitpunkt eingetragen wird, regelt weder das Gericht noch das Gesetz. Eine Stempelpflicht in Echtzeit gibt es nicht. Je näher der Eintrag am Arbeitstag liegt, desto verlässlicher ist er aber. Ein Eintrag am selben Abend ist deshalb die sichere Wahl, das Nachtragen einer ganzen Woche am Freitag eher nicht.

Zusätzlich gilt schon lange § 16 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz: Arbeitszeit, die über acht Stunden am Werktag hinausgeht, muss aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Bau und Minijobs: die Sieben-Tage-Frist

Strenger ist das Mindestlohngesetz. Nach § 17 gilt für Minijobber und für alle Beschäftigten in den Branchen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, darunter das Baugewerbe, die Gebäudereinigung sowie Transport und Logistik: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag aufgezeichnet sein. Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren. Ausnahmen gibt es für höhere, gleichbleibende Monatsgehälter und für mitarbeitende Familienangehörige.

Für ein Ingenieurbüro gilt diese Frist nur bei Minijobbern. Wer im Bau täglich abends einträgt, liegt ohnehin weit innerhalb der sieben Tage.

Was der Entwurf für ein neues Arbeitszeitgesetz vorsieht

Seit Juni 2026 ist ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums bekannt. Beschlossen ist er nicht, einen Kabinettsbeschluss gibt es Stand Ende September 2026 nicht, und in der Koalition ist das Thema umstritten. Die wichtigsten Punkte des Entwurfs:

  • Beginn, Ende und Dauer sollen elektronisch und am Tag der Arbeitsleistung aufgezeichnet werden. Eine App oder eine Tabellenkalkulation reicht dafür aus.
  • Die Mitarbeiter dürfen selbst aufzeichnen, der Arbeitgeber bleibt verantwortlich. Ob er informiert und stichprobenartig kontrolliert, soll bei Prüfungen berücksichtigt werden.
  • Ein Tarifvertrag kann den Eintrag bis zum siebten Tag nach der Arbeitsleistung und eine Aufzeichnung auf Papier zulassen.
  • Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten dürfen dauerhaft ohne elektronisches System aufzeichnen.
  • Für die elektronische Form sind Übergangsfristen geplant: ein Jahr, unter 250 Beschäftigten zwei Jahre, unter 50 Beschäftigten fünf Jahre.

Für das Eintragen am Abend heißt das: Ein Eintrag am selben Tag passt auch zum Entwurf. Der Eintrag erst am nächsten Morgen wäre nach dem Wortlaut ohne Tarifregel zu spät. Was sonst im Entwurf steht, haben wir im Artikel Arbeitszeitgesetz 2026: Was im Entwurf steht zusammengefasst.

Warum Eintragen im Alltag oft besser klappt als Stempeln

Stempeln klingt genau, scheitert auf der Baustelle aber oft an Kleinigkeiten: Das Handy liegt im Transporter, der Monteur vergisst das Ausstempeln, der Einsatzort wechselt dreimal am Tag. Am Monatsende muss das Büro dann nachfragen und korrigieren. Wer abends in Ruhe Beginn, Ende und Pause einträgt, ordnet die Stunden dabei gleich dem richtigen Projekt zu und braucht dafür etwa eine Minute. Und der Betrieb bekommt vollständige Tage statt Lücken.

Worauf Sie als Betrieb achten sollten

  • Legen Sie fest, dass Zeiten am selben Tag eingetragen werden, und sagen Sie das Ihrem Team.
  • Prüfen Sie regelmäßig stichprobenartig, ob Einträge fehlen oder unplausibel sind.
  • Sorgen Sie dafür, dass Korrekturen nachvollziehbar bleiben: wer hat wann was geändert.
  • Nutzen Sie eine Erinnerung, wenn für einen Arbeitstag nichts eingetragen ist.
  • Geben Sie Ihren Mitarbeitern Einsicht in die eigenen Zeiten.
  • Bewahren Sie die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre auf.
  • Gibt es einen Betriebsrat, hat er bei der Einführung eines Systems mitzubestimmen.

So läuft das mit Bamsenet

In der Bamsenet Zeiterfassung tragen Ihre Mitarbeiter Start- und Endzeit per App oder im Browser ein, direkt vor Ort oder abends für den ganzen Tag, und wählen dabei gleich das Projekt. Pausen werden automatisch berechnet. Fehlt für einen Arbeitstag ein Eintrag, kommt am nächsten Morgen eine Erinnerung. Im Protokoll bleibt die Historie aller Zeiteinträge erhalten, und jeder Mitarbeiter sieht seine eigenen Stunden. Eine Ortung gibt es nicht. Mehr dazu auf der Seite für Handwerksbetriebe und zur Projektzeiterfassung.

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Häufige Fragen aus der Praxis

Müssen Mitarbeiter ihre Arbeitszeit sofort erfassen?

Nein. Heute gibt es keine Pflicht, in Echtzeit zu stempeln. Die Zeiten müssen vollständig und verlässlich erfasst sein. Ein Eintrag am selben Abend erfüllt das.

Darf ich die Zeiterfassung meinen Mitarbeitern überlassen?

Ja. Das Bundesarbeitsgericht hält die Übertragung der Aufzeichnung an die Mitarbeiter für möglich. Sie als Arbeitgeber bleiben dafür verantwortlich, dass ein System da ist und genutzt wird.

Reicht es, wenn Mitarbeiter am Freitag die ganze Woche nachtragen?

Verboten ist das heute nicht ausdrücklich, als verlässlich lässt es sich aber schwer begründen. Im Baugewerbe und bei Minijobbern gilt höchstens die Sieben-Tage-Frist, und der Entwurf zum Arbeitszeitgesetz sieht den Eintrag am selben Tag vor. Sicher ist der tägliche Eintrag.

Müssen Pausen einzeln erfasst werden?

Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit. Für die Mindestlohn-Aufzeichnung verlangt der Zoll keine einzelne Erfassung der Pausen. Die Pausenregeln des Arbeitszeitgesetzes gelten trotzdem.

Gilt die Pflicht auch für kleine Betriebe?

Ja, die Pflicht zur Zeiterfassung gilt heute für alle Betriebe. Nach dem Entwurf dürften Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten dauerhaft ohne elektronisches System aufzeichnen, erfassen müssten sie trotzdem.

Ist die elektronische Zeiterfassung schon Pflicht?

Nein, Stand Ende September 2026 nicht. Es gibt einen Referentenentwurf, aber kein beschlossenes Gesetz.

Stand: 29. September 2026. Dieser Beitrag gibt den Stand von Rechtsprechung, Gesetzen und Entwurf wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss 1 ABR 22/21, BMAS: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung, § 17 Mindestlohngesetz, Zoll: Aufzeichnungspflichten

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