Arbeitszeitgesetz 2026: Was im Entwurf steht
Kurz gesagt: Seit Juni 2026 ist ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums für ein neues Arbeitszeitgesetz bekannt. Kern ist, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch und am Tag der Arbeitsleistung aufgezeichnet werden sollen. Beschlossen ist nichts: Das Ministerium spricht selbst von einem frühen Arbeitsstand, einen Kabinettsbeschluss gibt es Stand Ende September 2026 nicht, und in der Koalition ist das Thema umstritten. Ein Blick lohnt sich trotzdem, weil der Entwurf zeigt, wohin die Diskussion geht, und weil die geplanten Fristen großzügiger sind, als viele denken.
Was sich gegenüber heute ändern würde
Die Pflicht zur Zeiterfassung gibt es bereits, seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022. Offen ist bisher, wie erfasst werden muss. Papier, Excel und App sind heute gleichermaßen zulässig, solange Beginn, Ende und Dauer vollständig dokumentiert sind. Wie das im Alltag aussieht, haben wir im Artikel Zeiterfassungspflicht: Was seit 2022 wirklich gilt beschrieben.
Der Entwurf würde genau diese Frage beantworten. Vier Punkte sind für kleine Betriebe entscheidend.
Die Aufzeichnung soll elektronisch erfolgen. Eine bestimmte Technik schreibt der Entwurf nicht vor. Nach seiner Begründung kommen eine App oder auch eine Tabellenkalkulation in Betracht. Der handschriftliche Zettel, der freitags eingesammelt wird, würde nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr genügen, außer in Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten.
Sie soll am Tag der Arbeitsleistung erfolgen. Das ist strenger als die heutige Sieben-Tage-Frist aus dem Mindestlohngesetz. Ein Tarifvertrag oder eine darauf beruhende Betriebsvereinbarung kann allerdings zulassen, dass bis zum siebten Tag nach der Arbeitsleistung eingetragen wird. Ein Eintrag am selben Abend passt in jedem Fall, mehr dazu im Artikel Zeiten abends eintragen statt stempeln.
Mitarbeiter dürfen weiterhin selbst eintragen. Verantwortlich bleibt der Betrieb. Ob er seine Mitarbeiter informiert und stichprobenartig kontrolliert, soll bei Prüfungen berücksichtigt werden. Eine kurze Anleitung und regelmäßige Stichproben sind deshalb sinnvoll.
Mitarbeiter bekämen einen Anspruch auf Information über ihre Aufzeichnungen und auf eine Kopie. Wer die Zeiten in einer Tabelle im Büro führt, hat damit regelmäßig Mehraufwand. Wer ein System nutzt, in dem jeder seinen eigenen Stand sieht, hat die Anfrage schon beantwortet, bevor sie gestellt wird.
Dazu kommen drei Punkte. Die Unterlagen sollen mindestens zwei Jahre aufbewahrt und im Inland sowie auf Deutsch bereitgehalten werden. Der Bußgeldrahmen von bis zu 30.000 Euro gilt schon heute, neu wären zusätzliche Tatbestände, etwa eine verspätete Aufzeichnung. Und Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, entbindet aber nicht von der Erfassung: Verzichtet der Betrieb auf Kontrolle, muss er trotzdem erfahren, wenn Höchstarbeitszeiten oder Ruhezeiten verletzt werden.
Die Fristen: Wer wann umstellen müsste
Der Entwurf staffelt die Umstellung auf die elektronische Form nach Betriebsgröße, jeweils gerechnet ab dem Tag, an dem das Gesetz in Kraft tritt.
| Betriebsgröße | Frist für die elektronische Form |
|---|---|
| ab 250 Beschäftigte | ein Jahr |
| unter 250 Beschäftigte | zwei Jahre |
| unter 50 Beschäftigte | fünf Jahre |
| bis 10 Beschäftigte | dauerhaft ausgenommen, Papier bleibt erlaubt |
Für einen Handwerksbetrieb mit 15 Leuten oder ein Ingenieurbüro mit 30 hieße das: fünf Jahre Zeit für die elektronische Form. Nach dem Wortlaut betrifft die Frist allerdings nur die Form. Die Aufzeichnung am Tag der Arbeitsleistung würde auch in der Übergangszeit gelten.
Für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten kommt eine praktische Frage dazu: Der elfte Mitarbeiter kommt selten angekündigt. Ein Betrieb, der auf Papier eingerichtet ist und wächst, steht dann vor der Umstellung, während gleichzeitig mehr Arbeit da ist als je zuvor. Die Ausnahme ist also eher ein Aufschub als eine Befreiung.
Was schon heute gilt, unabhängig vom Entwurf
Drei Dinge sind bereits Pflicht, egal wie das Gesetz am Ende aussieht.
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen erfasst werden, in jedem Betrieb, für Vollzeit, Teilzeit und Minijob.
Für Minijobber und für alle Beschäftigten in den Branchen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, darunter das Baugewerbe, müssen die Zeiten spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag aufgezeichnet sein. Ausnahmen gibt es für höhere, gleichbleibende Monatsgehälter und für mitarbeitende Familienangehörige.
Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren, als Teil der Lohnunterlagen empfiehlt sich länger.
Wer diese drei Punkte heute sauber erfüllt, ist für den Entwurf bereits gut aufgestellt. Wer sie mit Zetteln und einer Excel-Tabelle erfüllt, sollte ehrlich prüfen, ob das noch trägt. Woran Stundenzettel in der Praxis scheitern, steht im Artikel Stundenzettel in Excel: was reicht, wo es kippt.
Was Sie jetzt sinnvoll tun können
Der Entwurf verlangt eine elektronische Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer, mehr nicht. Ein großes System mit Terminals, Schichtplanung und Lohnabrechnung, das Sie nie brauchen, müssen Sie deshalb nicht einkaufen. Was sich dagegen lohnt: die Erfassung dorthin zu verlegen, wo die Arbeit passiert, und zwar am selben Tag. Für einen Handwerksbetrieb heißt das: Der Monteur trägt Start- und Endzeit am Handy ein, bevor er vom Hof fährt, und das Büro sieht die Stunden sofort. Für ein Ingenieurbüro mit Projektabrechnung heißt es: Jede Zeit wird schon beim Eintragen dem Projekt zugeordnet, das nachträgliche Sortieren entfällt. Beides passt zu den Anforderungen des Entwurfs, weil elektronisch, taggenau und für den Mitarbeiter jederzeit einsehbar.
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Häufige Fragen aus der Praxis
Ist die elektronische Zeiterfassung schon Pflicht?
Nein, Stand Ende September 2026 nicht. Es gibt einen Referentenentwurf des Arbeitsministeriums, der seit Juni 2026 bekannt ist, aber kein beschlossenes Gesetz. Pflicht ist seit 2022 die Erfassung selbst, die Form ist bisher frei.
Ab wann müsste mein Betrieb umstellen?
Nach dem Entwurf, gerechnet ab Inkrafttreten: ein Jahr ab 250 Beschäftigten, zwei Jahre unter 250, fünf Jahre unter 50. Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten wären dauerhaft von der elektronischen Form ausgenommen. Da das Gesetz noch nicht beschlossen ist, gibt es aktuell kein festes Datum.
Reicht eine App, oder brauche ich ein Terminal?
Der Entwurf verlangt eine elektronische Aufzeichnung, aber keine bestimmte Technik. Eine App, in der Mitarbeiter Beginn und Ende eintragen, erfüllt das genauso wie ein Terminal am Eingang. Für Betriebe mit wechselnden Einsatzorten ist die App meist der praktischere Weg.
Dürfen Mitarbeiter ihre Zeiten weiterhin selbst eintragen?
Ja, der Entwurf sieht das ausdrücklich vor. Verantwortlich für vollständige und richtige Aufzeichnungen bleibt der Arbeitgeber. Ob er informiert und stichprobenartig kontrolliert, soll bei Prüfungen berücksichtigt werden.
Gilt die Sieben-Tage-Frist aus dem Mindestlohngesetz weiter?
Ja. Die Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz sollen nach der Entwurfsbegründung unabhängig weiter gelten. Nach dem Arbeitszeitgesetz wäre ohne Tarifregel aber der Tag der Arbeitsleistung maßgeblich.
Was passiert, wenn der Entwurf verändert wird?
Das ist offen. Aus der Union und von Wirtschaftsverbänden kommt deutliche Kritik, und im Juli war das Thema nicht Teil des Reformpakets der Koalition. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald es einen beschlossenen Stand gibt.
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Stand: 29. September 2026. Dieser Beitrag beschreibt einen Entwurf und die geltende Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen: BMAS: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung, Bundesarbeitsgericht, Beschluss 1 ABR 22/21, § 16 Arbeitszeitgesetz, § 17 Mindestlohngesetz